Startseite - CEAC Download Centre  - 3. CEAC Rechtswahlklausel

Modell-Rechtswahlklausel

"Das Schiedsgericht soll das von den Parteien als auf den Rechtsstreit anwendbar bestimmte Recht seiner Entscheidung in dem Rechtsstreit zu Grunde legen. Die Parteien können die nachfolgende Modell-Rechtswahlklausel mit den folgenden Optionen nutzen, indem sie das jeweilige Kästchen ankreuzen:

Das auf diesen Vertrag anwendbare materielle Recht ist

a) dem materiellen Recht von _______________ [Land hier einfügen], oder

b) dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods of 1980 - CISG) ohne seinen etwaigen natioinalen Vorbehalt; ergänzt um die UNIDROIT Grundregeln für Internationale Handelsverträge für die Bereiche, die vom CISG nicht abgedeckt sind, und diese wiederum ergänzt um das ansonsten anzuwendende nationale Recht, oder

c) die UNIDROIT Grundregeln für Internationale Handelsverträge, ergänzt um das ansonsten anwendbare Recht.

Falls die Parteien keine solche Vereinbarung treffen, soll das Schiedsgericht das Recht anwenden, das es für angemessen hält.

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